Unternehmer/Beteiligungen
              
              Zur Schätzung bei  Buchführungsmängeln
              Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es oft zum Streit über  angebliche Buchführungsmängel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die  Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
              Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat  zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich.
              Formelle Buchführungsmängel berechtigen nicht  ohne weiteres zur Schätzung. Sie müssen darüber hinaus Anlass geben, die  sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
              Kann die Buchführung wegen ihrer Mängel nicht  der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu  schätzen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die  durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige  zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können.
              (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
              
              Zeitpunkt zur Bildung von  Rückstellungen für hinterzogene Steuern
              Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch  unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem  strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden für die hinterzogenen Steuerbeträge  Rückstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende  Vorgehensweise beantragte der Unternehmer auch für die steuerlichen  Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der  Begründung ab, dass eine Rückstellung für aus einer Steuerhinterziehung  resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden dürfe, in dem mit  einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen  werden könne.
              Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof Rückstellungen  für hinterzogene Steuern dürfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von  der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des  Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt  die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche  Belastung dar.
              
              Unvollständige Übertragung  eines Mitunternehmeranteils an Kind wegen gleichzeitiger Ausgliederung von  Sonderbetriebsvermögen steuerunschädlich
              A war einziger Kommanditist der  B-GmbH & Co. KG, alleiniger Gesellschafter der  Komplementär-GmbH und Alleineigentümer eines Grundstücks, das er an die B  vermietete. Das Grundstück und der Anteil an der Komplementär-GmbH gehörten zu  seinem Sonderbetriebsvermögen. Sein sog. Mitunternehmeranteil umfasste das  Gesamthandsvermögen der B und sein Sonderbetriebsvermögen.
              Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug er seine  Beteiligung an der B und an der Komplementär-GmbH unentgeltlich an seine  Tochter T. Das Betriebsgrundstück brachte er zu Buchwerten in die X-KG ein, die  das Grundstück weiterhin an die B vermietete. Das Finanzamt meinte, die  Übertragung an T könne nicht zu Buchwerten erfolgen, weil A nicht seinen  gesamten Mitunternehmeranteil an T übertragen hatte.
            Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied zugunsten  des A, dass alle Übertragungen zu Buchwerten möglich waren und somit keine  Steuern fällig wurden.
            Arbeitgeber/Arbeitnehmer
            
                Aufwendungen für ein  außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus
              Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht  unmittelbar zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich  hierbei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Die Abzugsbeschränkung  für die damit zusammenhängenden Aufwendungen gilt damit nicht.
              Ein häusliches Arbeitszimmer liegt immer dann vor, wenn der  Raum oder mehrere Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das bedeutet,  die Räumlichkeiten müssen unmittelbar zur privat genutzten Wohnung gehören. Zur  Wohnung gehören auch Abstell-, Keller- und Speicherräume. Ein Büro in einem  Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und über einen eigenen  Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist als außerhäusliches  Arbeitszimmer anzusehen.
              (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
            
              Sozialversicherungsrechtliche  Änderungen bei „Minijobs” zum 1.1.2013
              Die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung -  sogenannte Minijobs – werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die  Entgeltgrenze für sogenannte Minijobs wird ab dem 1. Januar 2013 von 400 €  auf 450 € angehoben. Bei der Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen  Geringfügigkeitsgrenze auf 450 € zum 1.1.2013 handelt es sich nur um die  Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit von sog. geringfügig entlohnten  Beschäftigungen. Andere Fälle der Sozialversicherungsfreiheit wegen  Geringfügigkeit, z. B. die Sozialversicherungsfreiheit von kurzzeitigen  Beschäftigungen, sind von den Änderungen des neuen Gesetzes nicht betroffen.
              Bisher war ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der  Geringfügigkeitsgrenze automatisch versicherungsfrei. Er konnte aber eine  Rentenversicherungspflicht beantragen (Opt-in-Regelung). Ab 1.1.2013 wird die  Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen  zur Regel (Opt-out-Regelung). Arbeitnehmer können sich aber von dieser Pflicht  auf Antrag befreien lassen.
              In der Rentenversicherung bleiben diejenigen Personen  versicherungspflichtig, die bereits nach altem Recht (bei einem Verdienst bis zu  400 € monatlich) auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten.  Diese Personen sind nicht dazu berechtigt, nunmehr eine Versicherungsbefreiung  zu beantragen. Bestand in der Rentenversicherung deshalb nach alter Rechtslage  eine Versicherungspflicht, weil die Grenze von 400 € schon vor dem  1.1.2013 überschritten wurde und auch weiterhin noch überschritten wird, bleibt  (falls wiederum die neue Grenze von 450 € nicht überstiegen wird) die  Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2012 hinaus bestehen. Vor Ende des  Jahres 2014 kann kein Befreiungsantrag gestellt werden (zweijährige  Übergangsregelung).
              Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen  Einhaltung der bisherigen Grenze von 400 € versicherungsfrei waren,  verbleibt es über den 31.12.2012 hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch  kann auf diese verzichtet werden.
              Die Entgeltgrenze für sogenannte Midijobs wird zum 1.1.2013  von bisher 800 € monatlich auf nunmehr 850 € angehoben. Ab diesem  Stichtag sind die „Midijobs“ grundsätzlich durch eine Gleitzone gekennzeichnet,  die von 450,01 € bis zu 850 € reicht.
              Hinweis: Vor erstmaliger Beschäftigung einer Teilzeitkraft  sollte die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Dazu gehört  insbesondere auch die Erklärung des Aushilfsbeschäftigten.
            Keine regelmäßige Arbeitsstätte  bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden
              Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers  kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige  Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte  verfügt.
              In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein  Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den  steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit  hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet.  Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige  Arbeitsstätte anzusehen sei.
              Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige  Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in  der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte  führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser  Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
  Steuerliche Anerkennung von  Umzugskosten
            Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel  können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden  Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die  Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das  Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem  29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem  1. März 2012:
            
              
                |   | 1. März 2012 | 1. Januar 2013 | 1. August 2013 | 
              
                | umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind | 1.711 € | 1.732 € | 1.752 € | 
              
                | Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen |   |   |   | 
              
                | - Verheirateter | 1.357 € | 1.374 € | 1.390 € | 
              
                | - Lediger | 679 € | 687 € | 695 € | 
              
                | - Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder,    Stief- und Pflegekinder) | 299 € | 303 € | 306 € | 
            
            Sonstiges
                Bundesverfassungsgericht muss  über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden
              Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und  Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und  hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere  seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und  forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch  ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den  allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“  sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen  umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand,  dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges  Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der  Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben  kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die  tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im  Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B.  Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte).
            Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des  Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und  Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden.
            Umsatzsteuer
              
                Bei Lebensmittelspenden an  Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an
              Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog.  Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch  noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf  geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe  an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus,  dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 €  haben.
              Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den  „Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen –  Rechtliche Aspekte“ von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de)  herunterladen.
              
  Unterschiedliche  Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zweifelhaft
              Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob die unterschiedliche  Besteuerung von Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zulässig ist. Während die  Beförderung in Taxen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn sie  innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als  50 km beträgt, müssen Mietwagenunternehmer ihre Umsätze immer mit dem Regelsteuersatz  versteuern. Die unterschiedliche Besteuerung wird damit begründet, dass Taxen  eine Beförderungspflicht haben und damit einen öffentlichen Auftrag erfüllen.  Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, dass die Differenzierung  verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Frage, ob die unterschiedliche  Besteuerung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, hat der  Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
            Bis der Europäische Gerichtshof die Frage entschieden hat,  sollten Mietwagenunternehmer ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.
            Dauerfristverlängerung für  Umsatzsteuer 2013 beantragen
              Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist  für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen  elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab  2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder  vierteljährlich abgegeben haben.
              Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
              das Kalendervierteljahr,
              der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der  Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.
              Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 €  betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen  und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
              Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als  7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder  eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2013 bis zum 11.2.2013 der  monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
              Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich  abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum  11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen  sind dann jeweils einen Monat später fällig.
              Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine  Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für  2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung  wird auf die am 10.2.2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet.  Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
              Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab  Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem  Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf  einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
              Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung  entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung  auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht  geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2013  zu stellen.
              Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter  Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das  Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
              Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche  Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im  folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.